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Gefahrguttransporte: Spezielle Fahrerlaubnis erforderlich!

Sonst droht Abmahnung!


Gefahrabwehrrecht - Symbol (Quelle: Pixabay)
Gefährdung durch Gefahrgüter - Symbol
(Quelle: Pixabay)
GDN - Der Verfasser schildert im Folgenden einen im Januar 2012 von ihm bearbeiteten Fall aus dem Wettbewerbsrecht, welcher einen Wettbewerbsverstoß aus der Fallgruppe eines “Vorsprungs durch Rechtsbruch“ zum Gegenstand hatte.
Ein Mandant fragte wegen einer Erstberatung an, weil er als Spediteur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einer konkurrierenden Spedition erhalten hatte. In dieser wurde ihm vorgehalten, dass er Gefahrgüter transportieren würde, von welchen erhebliche Gefährdungen für Mensch und Umwelt ausgehen würden. Hierfür habe der besagte Mandant keine spezifisch erforderliche Genehmigung, wie etwa eine spezielle Fahrerlaubnis.

Ohne in Details des einschlägigen speziellen Gefahrabwehrrechts einsteigen zu müssen, war schnell verifizierbar, dass die vom Mandanten transportierten Materialien einer speziellen Verordnung unterfielen, durch die der Besitz, Transport und die Lagerung von in einer dortigen Anlage definierten Gefahrstoffen geregelt war.
Folglich war die betreffende wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt. Durch vorangegangene, ohne der erforderlichen Sondergenehmigung durchgeführte Gefahrguttransporte, wurde gegen eine spezielle sicherheitsrechtliche Verbotsnorm aus der besagten Gefahrgutverordnung verstoßen: Was nach der ständigen Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht eine Wiederholungsgefahr begründet.

Und eine solche kann nach dieser ständigen Rechtsprechung zu Fragen des Wettbewerbsrechts nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Wobei diese grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, also unbedingt abzugeben ist. Und sodann nur unter engen Voraussetzungen wieder aus der Welt geschaffen werden kann.
Wofür ggf. sogar besondere Vorbehaltsklauseln in die betreffende Unterlassungserklärung aufgenommen werden müssen.

Das verstimmte den Mandanten: Da er befürchtete dauerhaft der Möglichkeit beraubt zu werden, Gefahrgüter als Spediteur zu transportieren. Insoweit konnte der Verfasser diesem Mandanten jedoch einen Weg aufzeigen, um dieses Problem zu lösen.

Da die einschlägige Verbotsnorm des Gefahrabwehrrechts eine verwaltsungsakzessorische Blankettvorschrift war, welche die Möglichkeit eines Dispenses derart vorsah, als dass eben nur so lange ein Verbot angeordnet wurde, als dass eben die erforderlichen Spezialgenehmigungen fehlen würden.
Und bei einer solchen Fallkonstellation kann und darf die wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung ausnahmsweise unter einer auflösenden Bedingung abgegeben werden.

Demzufolge hat der Wettbewerbsstörer solche Wettbewerbsverstöße strafbewehrt zu unterlassen, bis er eben alle speziellen Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse für solche Gefahrguttransporte vorweisen kann. Das wurde dem Mandanten geraten. Und auch anwaltlich im Hinblick auf die relevante Erklärung sachgerecht umsetzt. Ferner dem Mandanten empfohlen, sich um den Erhalt der besagten Sondererlaubnisse hoheitlicher Art zu kümmern.
Bis er diese erhalten würde - muss er sich an die dann insoweit geltende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung halten. Das ist dann aber ausschließlich ein sicherheitsrechtlicher Fallkomplex - der mit dem Wettbewerbsrecht nichts zu tun hat. Und wo auch die sachlichen Zuständigkeiten andere sind.

Damit war der Fall erledigt. Im Bezug zum Wettbewerbsrecht. Und nur dieses war der Beratungsgegenstand des spezifischen Mandats - gemäß dem gegenüber dem rechtssuchenden Publikum offerierten Beratungsportfolios. der Anwaltskanzlei. Dieses in freier Selbstbestimmung "kanzleipolitisch" zu bestimmen ist Ausfluss der Freiheit der Advokatur: Und demzufolge der Einmischung durch unbefugte Dritte entzogen
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